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VEAG-Durchleitungsverweigerung
(15. Oktober 2003) Über 1.000 Durchleitungsbegehren hatte die ostdeutsche Verbundgesellschaft VEAG unter Verweis auf die Braunkohlenklausel verweigert. Das Kammergericht Berlin hat in zweiter Instanz darin ein rechtswidriges Verhalten der VEAG gesehen (AZ: 16.O. 652/99 Kart).
Dem Stromhändler Fortum steht danach ein Schadensersatz von 1,7 Mio. DM zu. Die VEAG hatte nach einer entsprechende Entscheidungen des Kammergerichts schließlich 2001 ihr Netz "freiwillig" geöffnet. Die Durchleitungsverweigerung hätte nur in Einzelfällen ausgesprochen werden dürfen, so das Gericht.

